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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen ProKoVent GmbH,
A. Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten für alle (auch zukünftigen) Verträge zwischen uns
und dem Kunden ausschliesslich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen
des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihnen im Einzelfall
schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden vorbehalts- und widerspruchslos eine
Leistung an den Kunden erbringen.
B. Vertragsschluss
Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus ihm nichts anderes ergibt. Bestellungen
von Kunden können wir innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der
Bestellung bei uns annehmen oder ablehnen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang
unserer Annahmeerklärung. Sofern die Bestellung nicht schriftlich erfolgt ist, können wir
verlangen, dass der Kunde die Bestellung schriftlich bestätigt.
C. Regelungen für Mietverträge
1. Mietgegenstand
Wir behalten uns vor, statt der im Mietvertrag bezeichneten Mietsache, eine andere, im
Hinblick auf ihre Funktion vergleichbare Mietsache zu überlassen.
2. Mietzeit
2.1. Die Mietzeit wird grundsätzlich nach Tagen berechnet. Ist vertraglich kein
anderer Mietbeginn vereinbart, beginnt die Mietzeit mit der Überlassung der
Mietsache an den Kunden. Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit
geschlossen, kann der Kunde das Mietverhältnis schriftlich mit einer Frist von
einer Woche zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung folgenden siebten
Tages, sofern die Mietzeit ausnahmsweise nach Tagen bemessen ist, schriftlich
mit einer Frist von drei Tagen zum Ablauf des auf den Zugang der Kündigung
folgenden dritten Tages kündigen.
2.2. Der Kunde ist verpflichtet, den Verbleib der Mietsache am Einsatzort für einen
Zeitraum bis zum Ablauf des dritten auf das Vertragsende folgenden Werktages
zu dulden.
2.3. Gibt der Kunde die Mietsache bei Ablauf der Mietzeit nicht rechtzeitig zurück,
setzt er insbesondere den Gebrauch der Mietsache fort, wird hierdurch der
Mietvertrag nicht verlängert.
3. Mietzins
3.1. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, versteht sich die vereinbarte
Miete als Netto-Miete.
3.2. Nebenkosten für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau werden in
Rechnung gestellt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
4. Gewährleistung
4.1. Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Mietsache bestehen nur,
wenn und soweit wir den Mangel zu vertreten haben.
4.2. Der Kunde hat unverzüglich nach Überlassung die Mietsache einer Sicht- und,
soweit tunlich, einer Funktionsprüfung im Hinblick auf Mängel und
Vollständigkeit zu unterziehen sowie Mängel und das Fehlen von Teilen der
Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die
Anzeige eines Mangels oder des Fehlens von Teilen der Mietsache, gilt die
Mietsache als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel oder das Fehlen von
Teilen der Mietsache nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel oder
das Fehlen von Teilen der Mietsache, hat der Kunde den Mangel oder das
Fehlen von Teilen der Mietsache unverzüglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls
gilt die Mietsache als genehmigt.
4.3. Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, die Mietsache nach unserer Wahl
durch eine im Hinblick auf die Funktion der Mietsache vergleichbare
auszutauschen oder wieder instand zu setzen. Beseitigen wir einen Mangel
nicht innerhalb angemessener Frist oder verweigern wird die
Mangelbeseitigung, kann der Kunde den Mietvertrag schriftlich fristlos
kündigen.
5. Gebrauch der Mietsache
5.1. Der Kunde ist ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung nicht berechtigt,
die Mietsache zu verändern, insbesondere nicht berechtigt, angebrachte
Seriennummern, Herstellerschilder sowie andere Erkennungs- oder Prüfzeichen
zu entfernen oder zu verdecken.
5.2. Während der Mietdauer hat uns der Kunde den Untergang der Mietsache, jede
über die übliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung sowie jeden
Unfall in Zusammenhang mit der Mietsache unverzüglich mitzuteilen.
Verweigern wir die Zustimmung zur Überlassung des Gebrauchs der Mietsache
oder Untervermietung der Mietsache an einen Dritten, steht dem Kunden ein
Kündigungsrecht wegen der Verweigerung nicht zu.
5.3. Die Mietsache darf nicht vom Einsatzort entfernt werden. Der Kunde muss uns,
unseren Vertretern und Versicherern während üblicher Arbeitszeiten Zugang
zum Einsatzort und zur Mietsache ermöglichen.
6. Anlieferung und Abholung der Mietsache/Rückgabe der Mietsache
6.1. Die An-/Abfahrt beginnt und endet im Betriebshof der Firma ProKoVent GmbH –
An-/Abfahrtszeiten sowie Rüstzeiten gelten als Einsatzzeit und werden wie diese
berechnet. Kranbedingte Standzeiten aufgrund von zu starkem Wind, die
zusammenhängend 1 Stunde überschreiten, werden mit 80 % der vereinbarten
Stunden- bzw. Tagessätze berechnet – kürzere Unterbrechungen gelten als
normale Einsatzzeiten.
Die Zufahrtswege sowie der Arbeitsplatz für unsere Geräte müssen frei sein von
allen Gegenständen, die ein Anfahren und Arbeiten behindern bzw. erschweren
können. Ebenso ist darauf zu achten, dass die zu befahrenden Strassen bzw.
das zu befahrende Gelände die nötige Planie und Bodenfestigkeit aufweist. Das
Herrichten der vorgenannten Plätze hat rechtzeitig und für uns kostenlos zu
erfolgen. Evtl. auftretende Flurschäden an den Zufahrtswegen gehen zu Lasten
des Kunden.
6.2. Sofern wir die Anlieferung und Abholung der Mietsache und/oder deren Aufund Abbau übernommen haben, hat der Kunde sicherzustellen, dass der Ort an
dem die Mietsache eingesetzt werden soll (Einsatzort), für LKW mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 40 Tonnen zugänglich und befahrbar ist
und der Einsatzort für den Aufbau und die Nutzung der Mietsache geeignet ist.
Der Kunde hat - soweit für Anlieferung und Abholung sowie Auf- und Abbau
erforderlich - für uns unentgeltlich Strom, Wasser und Lagermöglichkeiten am
Einsatzort zur Verfügung zu stellen. Erfüllt der Kunde die vorgenannten
Verpflichtungen nicht und können aus diesem Grund Anlieferung oder Aufbau
der Mietsache nicht erfolgen, sind wir nicht verpflichtet, länger als höchstens
eine Stunde am Einsatzort auf die Herstellung der vorgenannten
Voraussetzungen zu warten. Können Anlieferung und/oder Aufbau in einem
solchen Falle nicht erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Kosten weiterer
Anliefer- und Aufbauversuche zu tragen, und hat für jeden Tag, um den sich die
Anlieferung der Mietsache bzw. deren Aufbau verzögert, den auf einen Tag
entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als Schadensersatz zu zahlen.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert, einen
weitergehenden Schaden geltend zu machen.
6.3. Nach Ablauf der Mietzeit hat der Kunde die Mietsache in gesäubertem Zustand
zurückzugeben bzw. sofern wir die Abholung übernommen haben in
gesäubertem Zustand und frei zugänglich zur Abholung bzw. zum Abbau
bereitzustellen. Wir sind nicht verpflichtet, länger als zwei Stunden auf die
Herstellung der Bereitschaft zum Abbau bzw. zur Abholung zu warten. Die
zusätzlichen Kosten eines erneuten Abbau- bzw. Abholversuches sowie von
uns durchgeführte Reinigung der Mietsache, soweit eine solche erforderlich ist,
trägt der Kunde. Für jeden Tag nach Ablauf der Mietzeit, an dem der Mieter die
Mietsache nicht zurückgibt oder zum Abbau bzw. zur Abholung bereitstellt,
schuldet er den auf einen Tag entfallenden vertraglich vereinbarten Mietzins als
Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind nicht gehindert,
einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
7. Kundenhaftung
Die Mietsache ist vor Diebstahl, Untergang und Verschlechterung zu schützen. Der
Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Mietsache. Die Kundenhaftung für die Mietsache beginnt mit Bereitstellung der
Ware zur Entladung und endet mit Abholung der Ware nach transportsicherer
Verladung.
8. Referenzen
Wir sind berechtigt, unsere Leistungen unter Nennung des Namens des Kunden und
unter Angaben über Art und Umfang der Leistung sowie unter Veröffentlichung von
Lichtbildern unserer Leistung als Referenz für unser Unternehmen in
Werbemassnahmen anzugeben.
D. Weitere allgemeine Bestimmungen
1. Haftung
1.1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche
des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften
nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige
Vermögensschäden des Kunden.
1.2. Sofern nicht vertraglich anders vereinbart, sind wir im Rahmen des
Vertragsverhältnisses mit dem Kunden nicht verpflichtet, den Kunden zu
beraten oder Empfehlungen auszusprechen. Erteilen wir dennoch Ratschläge
oder sprechen wir dennoch Empfehlungen aus, sind wir nicht zum Ersatz des
etwaig aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden
Schadens verpflichtet.
1.3. Schadensersatzansprüche bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen sind
ausgeschlossen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht oder den
Kunden an Gesundheit, Körper oder Leben verletzen, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
1.4. Keine Haftungsbeschränkung gilt bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen gemäss dem Produkthaftungsgesetz.
1.5. Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist,
gilt dies auch für unsere Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen.
2. Zahlungsmodalitäten
2.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne
Abzug) innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung (nachgewiesen
anhand des Rechnungsdatums) zu zahlen. Für jede Woche des
Zahlungsverzuges hat der Kunde pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 1
% des Rechnungsbetrages einschliesslich etwaig anfallender Umsatzsteuer,
insgesamt maximal 10 % dieses Betrages zu bezahlen. Die widerspruchsund/oder vorbehaltslose Annahme einer Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf
Schadensersatzansprüche.
2.2. Unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sind nicht berechtigt, Zahlungen an
uns entgegenzunehmen, sofern sie nicht über schriftliche Vollmachten verfügen.
Zur Entgegennahme von Schecks, Wechseln oder Bargeld sind wir nicht
verpflichtet. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets
erfüllungshalber.
3. Aufrechnung/Gerichtsstand/anwendbares Recht
3.1. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur verrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung
unbestritten, bestritten aber entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.2. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten gilt – unter Vorbehalt abweichender zwingender Gerichtsstände
des Bundesrechts – der Gerichtsstand Zollikon. Das Rechtsverhältnis untersteht
dem schweizerischen Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)).

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